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20.01.2010

BGH schafft Klarheit bei Widerrufsbelehrungen

Für Betreiber von Internet- und eBay-Shops sind Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen ein stetes Ärgernis. Schon seit Jahren treiben "professionelle" Abmahner ihr Unwesen, die Widerrufsbelehrungen auf ihre Gesetzesmäßigkeit prüfen. Dabei kommen immer wieder neue Ideen auf, was in einer Widerrufsbelehrung noch falsch und gesetzwidrig sein kann.

 

Der BGH hat in einem Urteil vom 09.12.2009 bei einigen aktuellen Unklarheiten für eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung gesorgt. Zur Debatte standen drei Formulierungen in Widerrufsbelehrungen.

 

Die erste Formulierung betrifft den Beginn der Widerrufsfrist. Teilweise wird abweichend von der Musterbelehrung formuliert, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt der Ware und der Belehrung beginne. Diese Klausel hält der BGH für unwirksam, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, wann die Frist denn nun genau beginne. Die Verwendung der Musterbelehrung ist daher unbedingt vorzuziehen ("Die Frist beginnt mit dem Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger ...").

 

Die zweite Frage betrifft die Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht besteht nach der Gesetzeslage nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, ferner Waren, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde sowie Datenträger, deren Versiegelung geöffnet wurde und schließlich die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Es wurde dazu vertreten, dass auf diese Ausnahme jeweils nur bei den einschlägigen Waren hingewiesen werden darf. Der BGH hat klargestellt, dass es genügt, auf den Ausschluss allgemein hinzuweisen, also unter Angabe der Waren, für die der Ausschluss eingreift. Dennoch empfiehlt es sich sorgfältig zu prüfen, ob man überhaupt solche Waren im Angebot hat. Wenn nicht, ist der Hinweis auf den Ausschluss überflüssig.

 

Als drittes hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob die in der Widerrufsbelehrung vorgesehene Belehrung über die Wertersatzpflicht des Kunden verkürzt werden darf. Das lehnt der BGH ab. Die Belehrung über die Wertersatzpflicht aus der Musterbelehrung ist daher vollständig zu übernehmen. Dieser Abschnitt der Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, weil der Europäische Gerichtshof die deutschen Regeln zum Wertersatz für unwirksam erklärt hat. Dennoch ist die Musterbelehrung, die nach Maßgabe der EuGH-Entscheidung über eine Wertersatzpflicht belehrt, die es so nicht gibt, nach Maßgabe der Entscheidung des BGH vom 09.12.2009 jedenfalls "abmahnsicher".

 

Unser Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Dr. Frank Markus Döring.

 

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