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Falsche Mieterselbstauskunft - fristlose Kündigung
Falsche Angaben in der Selbstauskunft eines Mieters können eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Der Fall:
In einer Selbstauskunft nannte ein Mieter sein Brutto- statt seines Nettogehalts und gab sich als fest angestellter Mitarbeiter eines angesehenen Forschungsinstituts aus, für das er jedoch nur freiberuflich tätig war. Der Mieter befand sich noch in der Ausbildung. Wegen arglistiger Täuschung kündigte der Vermieter nach knapp zwei Jahren das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.
Die Entscheidung:
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dieser sei berechtigt gewesen, nach den Einkommensverhältnissen zu fragen, da er ein Interesse daran habe, die Bonität seiner Mieter zu erkennen. Für die Kündigung reiche es aus, wenn der Mietvertrag bei wahrheitsgemäßen Angaben aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zustande gekommen wäre. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Mieter in den 2 Jahren seine Miete stets pünktlich bezahlt habe. Nach Ansicht der Richter sei das Risiko bereits durch die Vertragsbindung schon entstanden. Der Vermieter müsste nicht warten, bis wirklich der Schaden eintrete, den er durch die Selbstauskunft gerade haben vermeiden wollen (Urteil des LG München I vom 25.03.2009).
Unser Ansprechpartner für Mietrecht: Rechtsanwalt Jan-Kai Jensen.


