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20.01.2010

Richtiger Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Das privatschriftliche Berliner Testament erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Das hängt sicherlich auch damit zusammen, dass es sehr einfach errichtet werden kann, weil es ohne Beteiligung eines Notars nur durch eine privatschriftliche Erklärung, die von einem Ehegatten handschriftlich verfasst werden muss und von beiden Ehegatten unter Angabe von Ort und Datum persönlich unterschrieben werden muss, gestaltet werden kann. Wollen nun die Ehegatten gemeinsam eine Aufhebung oder eine Abänderung des gemeinschaftlichen Testamentes erreichen, können Sie dies gemeinschaftlich ebenso einfach gestalten. Was aber, wenn ein Ehegatte allein das gemeinschaftliche Testament widerrufen will?

 

Aus der Sicht des juristischen Laien liegt es zunächst nahe, dass privatschriftlich errichtete Testament auch privatschriftlich widerrufen zu können. Dem steht aber entgegen, dass gerade in diesen Fällen verhindert werden soll, dass der Widerruf heimlich ohne Wissen des anderen Ehegatten erfolgt. Daher ist der einseitige Widderruf wechselbezüglicher Verfügungen (wie z.B. beim Berliner Testament) nur aufgrund einer notariellen Widerrufsurkunde möglich, die dem anderen Ehegatten zugehen muss, und zwar in Form einer durch den Gerichtsvollzieher zuzustellenden Widerrufsurkunde.

 

Fazit: Wechselbezügliche Verfügungen in einem privatschriftlichen Testament können nur durch eine notariell beurkundete Widerrufserklärung wirksam widerrufen werden, welche dem anderen Ehegatten durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss.

 

Unser Ansprechpartner für Erbrecht: Rechtsanwalt Dr. Torsten Emmerich.

 

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