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20.01.2010

Mit der Miete im Verzug: kein warmes Wasser

Ist ein Mieter mit der Miete mindestens 3 Monate im Verzug, kann der Vermieter einzelne Grundversorgungsleistungen einstellen.

 

Der Fall:

Die Mieterin lebte mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung. Nach knapp einem Jahr zog der Lebensgefährte aus. Die Mieterin verfügt über kein eigenes Einkommen und geriet mit den Mietzahlungen von monatlich 760,00 € in Verzug. Der Vermieter kündigte ihr fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Mieterin beantragte eine Einstweilige Verfügung, da sie und ihre Kinder auf das Warmwasser angewiesen seien.

 

Die Entscheidung:

Das Gericht wies ihren Antrag zurück. Da sie mit der Miete seit 3 Monaten im Rückstand sei, habe der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht. Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sah das Gericht nicht verletzt. Der Vermieter habe nicht alle Grundversorgungsleistungen, wie Wasser und Strom zurückgehalten, sondern nur einen Teil. (Urteil des AG Waldshut-Tiengen vom 06.07.2009)

 

Unser Ansprechpartner für Mietrecht: Rechtsanwalt Jan-Kai Jensen.

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